Satzung für die Minutoli-Gesellschaft Berlin
In der Fassung der 3. Mitgliederversammlung am 30.8.2016
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Minutoli-Gesellschaft Berlin“ (abgekürzt: „MGB“).
(2) Sie ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen, die sich mit der Erforschung des Lebens und der vielseitigen Aktivitäten der Personen der deutschen Familie Menu/ von Minutoli beschäftigen.
(3) Die MGB hat ihren Sitz in Berlin. Die Geschäftsadresse ist immer die des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
(4) Die MGB soll in Berlin in das Berliner Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe des Vereins ist vor allem die Förderung der Forschung zu Heinrich Menu/ von Minutoli, seiner zweiten Frau Wolfradine, geborene von der Schulenburg, seinen Söhnen aus der ersten Ehe Adolph, Julius, Alexander (Menu) von Minutoli und deren Nachkommen sowie die Verbreitung des Wissens über ihre vielseitigen Tätigkeiten in größeren Personenkreisen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Mitgliederinformationen und Veröffentlichungen, wie digitale Informationsbriefe (E-Mails oder Internetseiten), kopiergeschützte CDs, Broschüren oder Bücher, Veranstaltungen zu aktuellen Themen. Über die notwendigen Maßnahmen zur Zweckverwirklichung entscheidet der Vorstand auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Objekte für die Erfüllung der Satzungsgemäßen Zwecke darf der erweiterte Vorstand nach Mehrheitsbeschluss im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der MGB erwerben.
Eine internationale Zusammenarbeit ist wünschenswert. Zu Veranstaltungen soll auch eine interessierte Öffentlichkeit und die Vertreter(innen) der Medien Zutritt haben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die MGB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Sie ist weder parteipolitisch noch weltanschaulich oder konfessionell gebunden.
(3) Sie vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen.
(4) Die MGB ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, z. B. die Förderung wissenschaftlicher Forschungen oder Publikationen im Kontext der deutschen Familie von Minutoli, ihren Reisen, ihrem Schriftverkehr und ihren Sammlungen, verwendet werden. Dazu zählen auch die Kosten für eine von Mitgliedern gepflegte informative Internetseite. Einnahmen aus Buchverkäufen müssen zur Deckung der Kosten der Buchherstellung (z.B. Scan-Kosten, Bildrechte, Mastering-Kosten, Belegexemplare) und zur Herausgabe folgender Veröffentlichungen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Einnahmen im ideellen Bereich sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der MGB sind die an der Gründung der Gesellschaft beteiligten sowie die gemäß der Satzung aufgenommenen Personen. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige oder juristische Person (z.B. ein Verein, ein Museum) werden.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Das sind Personen, denen der Verein für ihre Verdienste um den Vereinszweck besondere Anerkennung erweisen will. Der Beschluss zur Ernennung muss, nach rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung, vom Vorstand einstimmig gefasst werden.
§ 5 Aufnahme
(1) Mitglied der MGB können Personen werden, welche die Satzung der MGB anerkennen.
(2) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er legt den Antrag sowie sein Votum der nächsten Mitgliederversammlung vor.
Bestehen bei der Mitgliederversammlung Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der Aufnahme-Voraussetzungen, so können sie schriftlich dem Vorstand vorgetragen werden. Nach einer persönlichen Anhörung durch zwei Vorstandsmitglieder wird die Frage der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt.
§ 6 Beitragszahlung
(1) Jedes Mitglied hat bis Ende Februar seinen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
(2) Es ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
(3) Ist ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag nach Ablauf des betreffenden Jahres mehr als sechs Monate in Verzug, so wird er vom Vorstand schriftlich gemahnt. Nach weiteren zwei Mahnungen, die nach je einem Monat Zwischenzeit erfolgen, erlischt die Mitgliedschaft.
(4) Solange ein Mitglied mit dem Beitrag in Verzug ist, ruht sein Stimmrecht.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus der MGB ist durch schriftliche Kündigung jederzeit möglich. Bereits gezahlte Beiträge verfallen.
(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied und vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.
(3) Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen nach Anhörung des betreffenden Mitglieds.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins
sind:
(1) Die Mitgliederversammlung,
(2) Der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen schriftlich per Post, Fax oder E-Mail einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Niederschrift des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung.
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresabrechnung.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Die Wahlen des Vorstandes erfolgen alle zwei Jahre. Zu wählen sind: ein Vorsitzender (eine Vorsitzende), ein stellvertretender Vorsitzender (eine stellvertretende Vorsitzende), der Schatzmeister (die Schatzmeisterin), zwei Kassenprüfer(-innen), der Wahlausschuss. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
e) Beschlussfassung über
- Anträge,
- Arbeitsprogramm,
- Wirtschaftsplan,
- Beendigung der Mitgliedschaft,
- Satzung, Geschäftsordnung,
- Mitgliedsbeitrag,
- Kommissionen und Ausschüsse.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der räumlich anwesenden Mitglieder. Über eine Videokonferenz-Schaltung können auch räumlich ferne Mitglieder an der Sitzung wie Anwesende teilnehmen und abstimmen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Anträge von Mitgliedern der MGB sind nur zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden, oder wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tagesordnung stehen.
(5) Die Beurkundung der Protokolle und der Beschlüsse erfolgt durch die Unterschriften des Vorstands und des Protokollführers.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die in der Einladung mitgeteilt werden müssen, dies beantragt,
oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden ist.
(2) Die Einladung muss innerhalb von drei Wochen erfolgen und den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.
(3) Im Übrigen gelten die Regeln für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
(1) Nach § 26 BGB bildet der (die) Erste Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister (die Schatzmeisterin) den geschäftsführenden Vorstand. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die MGB wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorstand vertreten. Im Innenverhältnis ist der (die) stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzende(n) vertretungsberechtigt. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beschließt in den Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und bis zu drei Beisitzern (Beisitzerinnen). Dem Vorstand steht es offen, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren. Für besondere Aufgaben können aus dem Kreis des erweiterten Vorstands und der Mitglieder Arbeitskreise gebildet werden, die in engem Kontakt mit dem Vorstand arbeiten.
(3) Der erste Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern gewählt.
(4) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
(5) Die Mitgliederversammlung kann mit dem Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit eine Aufwandsentschädigung beschließen.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(7) Vorstandsbeschlüsse benötigen eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden (der 1. Vorsitzenden) doppelt.
(8) Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.
(10) Diese Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands.
(11) Scheidet der/die Vorsitzende während seiner/ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, rückt der (die) Stellvertreter(in) nach. Scheidet der (die) Stellvertreter(in) aus, rückt der/diejenige Beisitzer(in) für das Amt des Stellvertreters (der Stellvertreterin) nach, der/die die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl für den Rest der Wahlperiode einberufen.
(12) Änderungen, die das Vereinsregister oder das Finanzamt betreffen, kann der erweiterte Vorstand mit Mehrheit beschließen.
§ 12 Kassenprüfer(in)
(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer(innen) gewählt.
(2) Seine/ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Wiederwahl ist nur zweimal zulässig.
(4) Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Der Schatzmeister (die Schatzmeisterin) muss bei der Mitgliedersammlung eine detaillierte Abrechnung vorlegen. Nach dem Bericht des Kassenprüfers (der Kassenprüferin) erfolgt eine Abstimmung der anwesenden Mitglieder über die Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstands.
§ 13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.
(2) Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- werden gesammelte Fakten, die noch nicht veröffentlicht wurden und innerhalb der nächsten drei Jahre nicht von einem oder mehreren ehemaligen Mitgliedern der MGB veröffentlicht werden können, dem Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz oder einer vergleichbaren, öffentlich zugänglichen Forschungsinstitution in Berlin übergeben.
- fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Kunst und Kultur zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 30.8.2016
Für die Richtigkeit:
Dorothea Minkels, 1. Vorsitzende der MGB e.V.
Kontakt:
Dorothea Minkels,
1. Vorsitzende der Minutoli-Gesellschaft Berlin e.V.
Oranienburger Chaussee 40 B
D-13465 Berlin
Mail: dminkels@t-online.de